Die Gemeinde ist ermächtigt, zum Zweck der Einhebung der Gemeindevergnügungssteuer jene Daten zu verarbeiten, die ihr gemäß § 9 Wettterminal- und Glücksspielgeräteabgabegesetz übermittelt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2011, 54/2020
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