LandesrechtVorarlbergLandesesetzeGemeindevergnügungssteuergesetz§ 2

§ 2§ 2*)Steuergegenstand

In Kraft seit 01. Januar 2021
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(1) Vergnügungen im Sinne des § 1 sind Veranstaltungen, welche geeignet erscheinen, die Teilnehmenden zu unterhalten und zu ergötzen. Diese Eigenschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen, nicht als Vergnügung anzusehenden Zwecken dient oder dass der Unternehmer oder die Unternehmerin nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.

(2) Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen, wissenschaftlichen, belehrenden oder beruflichen Zwecken sowie Zwecken der Wirtschaftswerbung dienen, gelten nicht als Vergnügungen.

(3) Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 insbesondere:

a) Vorträge aller Art;

b) Theater-, Opern- und Operettenaufführungen, Ballettvorführungen, Vorführungen der Tanzkunst;

c) Konzertveranstaltungen aller Art, wie Orchesterkonzerte, Oratorien, Lieder und Arienkonzerte;

d) Varieté- und Kabarett-Vorführungen und diesen gleichzustellende Veranstaltungen;

e) Vorführungen von Laufbildern aller Art;

f) Zirkusveranstaltungen und diesen gleichzustellende Vorführungen;

g) Ausstellungen und Schaustellungen aller Art;

h) Tanzunterhaltungen, Bälle;

i) öffentliche Vergnügungsveranstaltungen, wie Preiskartenspiele, Veranstaltung von Feuerwerken, öffentliche Umzüge in Verkleidungen;

j) Vereinsveranstaltungen gesellschaftlicher Art, wie Festabende, Turn- und Musikfeste usw.;

k) Wettbewerbe aller Art und sportliche Vorführungen;

l) das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals (§ 1 Abs. 2 Wettterminal- und Glücksspielgeräteabgabegesetz);

m) das Aufstellen oder der Betrieb von Glücksspielgeräten (§ 1 Abs. 3 Wettterminal- und Glücksspielgeräteabgabegesetz).

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2011, 54/2020

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