Bezirksverwaltungsgesetz
§ 1*)Verwaltungsbezirke
§ 2§ 2Bezirkshauptmannschaften
§ 2a§ 2a*)Zuständigkeitsübertragung
§ 3§ 3Aufgaben
§ 4§ 4Gliederung
§ 5§ 5*)Bezirkshauptmann
§ 6§ 6Abteilungsleiter
§ 7§ 7Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung
§ 8§ 8Kanzleiordnung
§ 9§ 9*)Veröffentlichungen im Internet, Veröffentlichungsportal
§ 10§ 10*)Sicherheit in den Amtsgebäuden
§ 11§ 11*)Verwendung von Begriffen
§ 12§ 12*)Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Vorwort
§ 1 § 1*) Verwaltungsbezirke
(1) Das Land Vorarlberg gliedert sich in die Verwaltungsbezirke Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch.
(2) Die Sprengel der Verwaltungsbezirke sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(3) Der Sprengel des Verwaltungsbezirkes Bregenz umfasst auch den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes und des Bundes, deren Wahrnehmung den Bezirkshauptmannschaften übertragen ist, ausgeübt werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 71/2019
§ 2 § 2 Bezirkshauptmannschaften
(1) Für jeden Verwaltungsbezirk besteht als Bezirksverwaltungsbehörde eine Bezirkshauptmannschaft.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihren Sitz in Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch.
(3) Bei außerordentlichen Verhältnissen kann die Landesregierung den Sitz der Bezirkshauptmannschaften an einen anderen Ort des Verwaltungsbezirkes verlegen.
§ 2a § 2a*) Zuständigkeitsübertragung
Wenn es im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung eine Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, über bestimmte Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen Bezirkshauptmannschaft fallen, an deren Stelle zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 71/2019
§ 3 § 3 Aufgaben
Die Bezirkshauptmannschaften haben
a) die ihnen durch Gesetze und Verordnungen übertragenen behördlichen Aufgaben zu vollziehen und
b) die ihnen durch Gesetze, Verordnungen und sonstige Aufträge übertragenen Angelegenheiten des Landes oder des Bundes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen.
§ 4 § 4 Gliederung
(1) Bei den Bezirkshauptmannschaften sind Abteilungen einzurichten, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Bei Bedarf können Abteilungen in Unterabteilungen gegliedert werden.
(2) Die Zahl der Abteilungen und Unterabteilungen, ihre Aufgabenbereiche und ihre Bezeichnung hat der Bezirkshauptmann in der Geschäftseinteilung festzusetzen.
(3) Im Interesse der Einheitlichkeit kann die Landesregierung Bestimmungen im Sinne des Abs. 2 erlassen. Solche Bestimmungen bedürfen nicht der Kundmachung im Landesgesetzblatt. Der Bezirkshauptmann ist an sie bei der Erlassung der Geschäftseinteilung gebunden.
§ 5 § 5*) Bezirkshauptmann
(1) Der Bezirkshauptmann hat die Bezirkshauptmannschaft zu leiten. Er ist allen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft gegenüber weisungsberechtigt.
(2) Als Vorstand der Bezirkshauptmannschaft obliegt dem Bezirkshauptmann insbesondere
a) die Vorsorge für die notwendige personelle Ausstattung der Bezirkshauptmannschaft im Rahmen der dienstrechtlichen Vorschriften,
b) die Verfügung über die Verwendung der Bediensteten,
c) die Dienstaufsicht,
d) die Vorsorge für die notwendige sachliche Ausstattung der Bezirkshauptmannschaft im Rahmen der Haushaltsvorschriften.
(3) Der Bezirkshauptmann ist von der Landesregierung zu bestellen und muss rechtskundiger Landesbediensteter sein.
(4) Bei Verhinderung des Bezirkshauptmannes gehen alle ihm zukommenden Aufgaben auf seinen Ersten Stellvertreter über. Ist auch dieser verhindert, so gehen die Aufgaben auf den Zweiten Stellvertreter über. Die Stellvertreter sind vom Bezirkshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung schriftlich zu bestellen. Sie müssen rechtskundige Landesbedienstete sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2007
§ 6 § 6 Abteilungsleiter
(1) Für jede Abteilung ist vom Bezirkshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung ein Abteilungsleiter zu bestellen. Er ist allen seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.
(2) Bei Verhinderung des Abteilungsleiters gehen alle ihm zukommenden Aufgaben auf seinen Stellvertreter über. Dieser ist vom Bezirkshauptmann schriftlich zu bestellen.
(3) Der Abteilungsleiter hat die zu besorgenden Aufgaben im Rahmen der vom Bezirkshauptmann gemäß § 5 Abs. 2 lit. b getroffenen Verfügungen auf die Bediensteten der Abteilung unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und dienstrechtlichen Einstufung zu verteilen. Er muss soweit als möglich die Rechts- und Sachlage der Aufgaben seiner Abteilung kennen. Der Abteilungsleiter hat den zugeteilten Bediensteten die erforderlichen Anordnungen zu erteilen und ihre Tätigkeit zu beaufsichtigen.
(4) Die Bestimmungen über die Abteilungsleiter finden auf die Leiter der Unterabteilungen sinngemäß Anwendung. Die Bestellung des Leiters einer Unterabteilung bedarf jedoch nicht der Zustimmung der Landesregierung.
§ 7 § 7 Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung
(1) Der Bezirkshauptmann kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die Abteilungsleiter und die Leiter der Unterabteilungen beauftragen, bestimmte Gruppen der nach der Geschäftseinteilung ihrer Abteilung bzw. Unterabteilung zugewiesenen Aufgaben selbständig zu erledigen.
(2) Aufträge im Sinne des Abs. 1 bedürfen der Schriftform und können auch an andere hiefür geeignete Bedienstete ergehen, wenn die zeitgerechte Erledigung der Aufgaben dies erfordert.
(3) Der Bezirkshauptmann ist berechtigt, jeden Fall, dessen selbständige Erledigung gemäß Abs. 1 oder 2 übertragen wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten. Das gleiche Recht hat der zuständige Abteilungs- bzw. Unterabteilungsleiter bei Aufträgen gemäß Abs. 2.
(4) Das Weisungsrecht des Bezirkshauptmannes und der Abteilungs bzw. Unterabteilungsleiter wird durch Aufträge gemäß Abs. 1 oder 2 nicht berührt.
§ 8 § 8 Kanzleiordnung
(1) Die kanzleimäßige Behandlung der von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Aufgaben ist vom Bezirkshauptmann in einer Kanzleiordnung zu regeln. Die Kanzleiordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Posteinlauf und Postauslauf, die Vorgangsweise bei der Sachbearbeitung, die Aufgaben der Kanzlei und der Registratur, die Art und die Form des Schriftverkehrs sowie die Aufbewahrung von Akten und die Aktenvernichtung zu enthalten.
(2) Im Interesse der Einheitlichkeit kann die Landesregierung Bestimmungen im Sinne des Abs. 1 erlassen. Solche Bestimmungen bedürfen nicht der Kundmachung im Landesgesetzblatt. Der Bezirkshauptmann ist an sie bei der Erlassung der Kanzleiordnung gebunden.
§ 9 § 9*) Veröffentlichungen im Internet, Veröffentlichungsportal
(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat ein „Veröffentlichungsportal“ einzurichten, das unter dieser Bezeichnung über die Startseite ihrer Homepage im Internet zugänglich sein muss. Auf diesem Veröffentlichungsportal sind jedenfalls jene Inhalte zugänglich zu machen, für welche dies gesetzlich unter Bezug auf diese Bestimmung vorgesehen ist.
(2) Wenn und solange die Veröffentlichung im Internet nach Abs. 1 nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, so hat die Veröffentlichung dadurch zu erfolgen, dass die Inhalte auf andere geeignete Weise allgemein zugänglich gemacht werden.
(3) Der Beginn und das Ende der Veröffentlichung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. Zu diesem Zweck kommt insbesondere ein Aktenvermerk über den Beginn und das Ende der Veröffentlichung oder eine elektronisch erstellte Dokumentation der Dauer der Veröffentlichung in Betracht.
(4) Ergänzend zu den Pflichten nach Abs. 1 bis 3 ist sicherzustellen, dass jede Person bei der Bezirkshauptmannschaft während der Amtsstunden in die Veröffentlichungen auf dem Veröffentlichungsportal sowie in die sonstigen gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft im Internet Einsicht nehmen kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
§ 10 § 10*) Sicherheit in den Amtsgebäuden
Die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 bis 9, 11 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes, einschließlich der in den §§ 13 und 16 vorgesehenen Mitwirkung von Organen des Bundes, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a) eine Verwahrung von Schusswaffen oder deren Übergabe gemäß § 1 Abs. 2 nicht in Betracht kommt,
b) die Betrauung gemäß § 9 bzw. der Widerruf der Betrauung eines Sicherheitsunternehmens gemäß § 12 der Landesregierung obliegt,
c) in der Hausordnung gemäß § 16 nähere oder auch abweichende Regelungen zur Ausnahme von den Sicherheitskontrollen gemäß § 4 Abs. 1 getroffen werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 71/2019, 4/2022
§ 11 § 11*) Verwendung von Begriffen
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
§ 12 § 12*) Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. V des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022