Wenn es im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung eine Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, über bestimmte Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen Bezirkshauptmannschaft fallen, an deren Stelle zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 71/2019
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