(1) Für jede Abteilung ist vom Bezirkshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung ein Abteilungsleiter zu bestellen. Er ist allen seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.
(2) Bei Verhinderung des Abteilungsleiters gehen alle ihm zukommenden Aufgaben auf seinen Stellvertreter über. Dieser ist vom Bezirkshauptmann schriftlich zu bestellen.
(3) Der Abteilungsleiter hat die zu besorgenden Aufgaben im Rahmen der vom Bezirkshauptmann gemäß § 5 Abs. 2 lit. b getroffenen Verfügungen auf die Bediensteten der Abteilung unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und dienstrechtlichen Einstufung zu verteilen. Er muss soweit als möglich die Rechts- und Sachlage der Aufgaben seiner Abteilung kennen. Der Abteilungsleiter hat den zugeteilten Bediensteten die erforderlichen Anordnungen zu erteilen und ihre Tätigkeit zu beaufsichtigen.
(4) Die Bestimmungen über die Abteilungsleiter finden auf die Leiter der Unterabteilungen sinngemäß Anwendung. Die Bestellung des Leiters einer Unterabteilung bedarf jedoch nicht der Zustimmung der Landesregierung.
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