(1) Die kanzleimäßige Behandlung der von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Aufgaben ist vom Bezirkshauptmann in einer Kanzleiordnung zu regeln. Die Kanzleiordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Posteinlauf und Postauslauf, die Vorgangsweise bei der Sachbearbeitung, die Aufgaben der Kanzlei und der Registratur, die Art und die Form des Schriftverkehrs sowie die Aufbewahrung von Akten und die Aktenvernichtung zu enthalten.
(2) Im Interesse der Einheitlichkeit kann die Landesregierung Bestimmungen im Sinne des Abs. 1 erlassen. Solche Bestimmungen bedürfen nicht der Kundmachung im Landesgesetzblatt. Der Bezirkshauptmann ist an sie bei der Erlassung der Kanzleiordnung gebunden.
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