Die Bezirkshauptmannschaften haben
a) die ihnen durch Gesetze und Verordnungen übertragenen behördlichen Aufgaben zu vollziehen und
b) die ihnen durch Gesetze, Verordnungen und sonstige Aufträge übertragenen Angelegenheiten des Landes oder des Bundes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen.
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