(1) Das Land Vorarlberg gliedert sich in die Verwaltungsbezirke Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch.
(2) Die Sprengel der Verwaltungsbezirke sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(3) Der Sprengel des Verwaltungsbezirkes Bregenz umfasst auch den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes und des Bundes, deren Wahrnehmung den Bezirkshauptmannschaften übertragen ist, ausgeübt werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 71/2019
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