(1) Für jeden Verwaltungsbezirk besteht als Bezirksverwaltungsbehörde eine Bezirkshauptmannschaft.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihren Sitz in Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch.
(3) Bei außerordentlichen Verhältnissen kann die Landesregierung den Sitz der Bezirkshauptmannschaften an einen anderen Ort des Verwaltungsbezirkes verlegen.
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