(1) Der Bezirkshauptmann hat die Bezirkshauptmannschaft zu leiten. Er ist allen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft gegenüber weisungsberechtigt.
(2) Als Vorstand der Bezirkshauptmannschaft obliegt dem Bezirkshauptmann insbesondere
a) die Vorsorge für die notwendige personelle Ausstattung der Bezirkshauptmannschaft im Rahmen der dienstrechtlichen Vorschriften,
b) die Verfügung über die Verwendung der Bediensteten,
c) die Dienstaufsicht,
d) die Vorsorge für die notwendige sachliche Ausstattung der Bezirkshauptmannschaft im Rahmen der Haushaltsvorschriften.
(3) Der Bezirkshauptmann ist von der Landesregierung zu bestellen und muss rechtskundiger Landesbediensteter sein.
(4) Bei Verhinderung des Bezirkshauptmannes gehen alle ihm zukommenden Aufgaben auf seinen Ersten Stellvertreter über. Ist auch dieser verhindert, so gehen die Aufgaben auf den Zweiten Stellvertreter über. Die Stellvertreter sind vom Bezirkshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung schriftlich zu bestellen. Sie müssen rechtskundige Landesbedienstete sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2007
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