(1) Bei den Bezirkshauptmannschaften sind Abteilungen einzurichten, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Bei Bedarf können Abteilungen in Unterabteilungen gegliedert werden.
(2) Die Zahl der Abteilungen und Unterabteilungen, ihre Aufgabenbereiche und ihre Bezeichnung hat der Bezirkshauptmann in der Geschäftseinteilung festzusetzen.
(3) Im Interesse der Einheitlichkeit kann die Landesregierung Bestimmungen im Sinne des Abs. 2 erlassen. Solche Bestimmungen bedürfen nicht der Kundmachung im Landesgesetzblatt. Der Bezirkshauptmann ist an sie bei der Erlassung der Geschäftseinteilung gebunden.
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