(1) Der Bezirkshauptmann kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die Abteilungsleiter und die Leiter der Unterabteilungen beauftragen, bestimmte Gruppen der nach der Geschäftseinteilung ihrer Abteilung bzw. Unterabteilung zugewiesenen Aufgaben selbständig zu erledigen.
(2) Aufträge im Sinne des Abs. 1 bedürfen der Schriftform und können auch an andere hiefür geeignete Bedienstete ergehen, wenn die zeitgerechte Erledigung der Aufgaben dies erfordert.
(3) Der Bezirkshauptmann ist berechtigt, jeden Fall, dessen selbständige Erledigung gemäß Abs. 1 oder 2 übertragen wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten. Das gleiche Recht hat der zuständige Abteilungs- bzw. Unterabteilungsleiter bei Aufträgen gemäß Abs. 2.
(4) Das Weisungsrecht des Bezirkshauptmannes und der Abteilungs bzw. Unterabteilungsleiter wird durch Aufträge gemäß Abs. 1 oder 2 nicht berührt.
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