LandesrechtVorarlbergLandesesetzeGesetz über den Landesvolksanwalt

Gesetz über den Landesvolksanwalt

In Kraft seit 01. Juni 1985
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§ 1 § 1*) Allgemeines

Der Landtag bestellt einen Landesvolksanwalt. Dieser ist in Ausübung seines Amtes unabhängig.

*) Fassung LGBl.Nr. 90/2012

§ 2 § 2*) Aufgaben des Landesvolksanwaltes

(1) Der Landesvolksanwalt hat jeden, der dies verlangt, in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes zu beraten und ihm Auskünfte zu erteilen. Er kann Ratschläge in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes auch an die Allgemeinheit richten.

(2) Der Landesvolksanwalt hat Beschwerden über behauptete Missstände in der Verwaltung des Landes zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer von dem behaupteten Missstand betroffen ist und ihm ein Rechtsmittel dagegen nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht.

(3) Der Landesvolksanwalt kann von ihm vermutete Missstände in der Verwaltung des Landes von Amts wegen prüfen.

(4) Der Landesvolksanwalt hat Anregungen betreffend die Gesetzgebung und die Verwaltung des Landes entgegenzunehmen. Er kann auch von Amts wegen Anregungen betreffend die Gesetzgebung und Verwaltung des Landes vorbringen.

(5) Zur Verwaltung des Landes im Sinne dieser Bestimmung zählen

a) alle Verwaltungsangelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes einschließlich der Tätigkeit des Landes als Träger von Privatrechten, die von Organen des Landes selbst oder von anderen Rechtspersonen im Auftrag des Landes besorgt werden,

b) die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden und sonstiger Selbstverwaltungskörper, soweit er Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesvollziehung umfasst, und die Tätigkeit der Gemeinden und sonstiger landesgesetzlich geregelter Selbstverwaltungskörper als Träger von Privatrechten.

*) Fassung LGBl.Nr. 90/2012, 22/2021

§ 3 § 3*) Verfahren

(1) Das Verfahren vor dem Landesvolksanwalt soll für die Ratsuchenden und die Beschwerdeführer möglichst einfach sein.

(2) Der Landesvolksanwalt kann aus Anlass eines Prüfverfahrens dem obersten weisungsberechtigten Organ des geprüften Zweiges der Verwaltung des Landes Empfehlungen darüber erteilen, wie ein festgestellter Missstand so weit als möglich beseitigt und künftig vermieden werden kann. Dieses Organ hat den Empfehlungen des Landesvolksanwaltes möglichst rasch, längstens aber binnen zwei Monaten, zu entsprechen und dies dem Landesvolksanwalt mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum ihnen nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird. An Organe der Gemeinden, sonstiger Selbstverwaltungskörper oder weisungsfreier Einrichtungen aus dem Bereich der Verwaltung des Landes gerichtete Empfehlungen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Im Verfahren zur Prüfung von Missständen, die auf Grund von Beschwerden eingeleitet wurden, hat der Landesvolksanwalt den Beschwerdeführern, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, das Ergebnis des Prüfungsverfahrens und die für den bestimmten Fall getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(4) Der Landesvolksanwalt hat Beschwerden, deren Prüfung nicht in seine Zuständigkeit fällt, an die zuständigen gleichartigen Einrichtungen des Bundes oder der anderen Länder weiterzuleiten.

(5) Der Landesvolksanwalt hat Anregungen betreffend die Gesetzgebung des Landes an den Landtag zu übermitteln. Anregungen betreffend die Verwaltung sind dem obersten weisungsberechtigten Organ des jeweiligen Zweiges der Verwaltung zu übermitteln.

(6) Die §§ 7, 10, 13, 14, 16, 18 Abs. 1 und 4, 21, 22, 45 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 46 bis 55 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind auf das Verfahren vor dem Landesvolksanwalt sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 90/2012, 22/2021

§ 4 § 4*) Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten

(1) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Landesvolksanwalt mit vergleichbaren Einrichtungen Informationen austauschen und mit ihnen zusammentreffen.

(2) Alle Organe des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der sonst der Prüfung unterliegenden Einrichtungen haben dem Landesvolksanwalt, soweit dies zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlich ist, auf Verlangen Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen zu gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 90/2012, 37/2018, 22/2021

§ 5 § 5*) Sprechtage

Der Landesvolksanwalt ist verpflichtet, bei Bedarf auch außerhalb seines Amtssitzes Sprechtage abzuhalten. Dabei hat er auf eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Landesteile Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 90/2012

§ 6 § 6*) Abgaben- und Gebührenfreiheit

Für Amtshandlungen des Landesvolksanwaltes sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten. Eingaben an den Landesvolksanwalt und alle sonstigen Schriften, die zur Verwendung in einem Verfahren vor dem Landesvolksanwalt ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.

*) Fassung LGBl.Nr. 90/2012

§ 7 § 7*) Berichte des Landesvolksanwaltes

(1) Der Landesvolksanwalt hat dem Landtag über seine Tätigkeit jährlich einen Bericht zu erstatten. Der Jahresbericht ist gleichzeitig mit der Vorlage an den Landtag der Landesregierung zu übermitteln.

(2) Der Landesvolksanwalt hat in Abständen von jeweils vier Monaten dem Volksanwaltsausschuss des Landtages über die an ihn herangetragenen Beschwerden und über die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Prüfungsverfahren schriftlich oder mündlich zu berichten.

(3) Der Landesvolksanwalt kann überdies jederzeit über einzelne Wahrnehmungen dem Volksanwaltsausschuss des Landtages schriftlich berichten.

(4) Der Landesvolksanwalt ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an Sitzungen des Landtages und des Volksanwaltsausschusses, in denen Berichte des Landesvolksanwaltes behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen. Er hat dem Landtag und dem Volksanwaltsausschuss über Verlangen alle zur Behandlung seiner Berichte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Der Landesvolksanwalt hat den Jahresbericht und schriftliche Berichte nach Abs. 2 und 3 dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln. Dieser hat sie den Mitgliedern des Landtages unverzüglich zuzuleiten. Vorher dürfen diese Berichte – vorbehaltlich der Übermittlung des Jahresberichtes an die Landesregierung (Abs. 1) – anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden.

(6) Der Landesvolksanwalt hat seinen Jahresbericht nach der Übermittlung an den Präsidenten des Landtages zu veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2000, 90/2012, 22/2021, 4/2022

§ 8 § 8*) Öffentliche Ausschreibung, Anhörung der Bewerber

Der Wahl des Landesvolksanwaltes hat eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in den Tageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, vorauszugehen. Ferner ist vor der Wahl im Volksanwaltsausschuss eine Anhörung der zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber um das Amt des Landesvolksanwaltes durchzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/1987, 90/2012

§ 9 § 9*) Büro und Unterstützung des Landesvolksanwaltes

(1) Der Landesvolksanwalt hat an seinem Amtssitz ein Büro einzurichten. Er hat für die sachliche Ausstattung des Büros zu sorgen.

(2) Dem Landesvolksanwalt steht zur Ausübung seiner Tätigkeit die erforderliche Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung. Die Beschäftigungsobergrenze der Landesbediensteten, die beim Landesvolksanwalt beschäftigt werden, ergibt sich aus dem Beschäftigungsrahmenplan.

(3) Dem Landesvolksanwalt steht das Leitungs- und Weisungsrecht gegenüber dem Personal des Büros zu. Das Personal des Büros hat die ihm vom Landesvolksanwalt zugewiesenen vorbereitenden Arbeiten und sonstigen Hilfstätigkeiten zu erledigen. Der Landesvolksanwalt kann Angehörige des Büros damit betrauen, in seinem Namen Amtshandlungen von geringerer Bedeutung zu besorgen. Eine derartige Betrauung bedarf der Schriftform. Im Falle der Befangenheit hat der Leiter des Büros den Landesvolksanwalt zu vertreten.

(4) Eine Zuweisung eines Bediensteten zum Landesvolksanwalt sowie eine Zuweisung eines beim Landesvolksanwalt verwendeten Bediensteten zu einer anderen Dienststelle durch die Landesregierung bedürfen der Zustimmung des Landesvolksanwaltes. Bei anderen dienstrechtlichen Maßnahmen betreffend die beim Landesvolksanwalt beschäftigten Bediensteten ist der Landesvolksanwalt zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 90/2012, 22/2021

§ 10 § 10*) Haushalt, Beschäftigungsrahmenplan

(1) Die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen für den Sachaufwand des Landesvolksanwaltes ergeben sich aus dem Voranschlag über den Landeshaushalt.

(2) Der Landesvolksanwalt hat dem Landtagspräsidenten alljährlich bis spätestens zum 1. Juni den voraussichtlich erforderlichen Sach- und Personalbedarf für das folgende Jahr bekanntzugeben. Im Weiteren findet hierzu eine Besprechung zwischen dem Landesvolksanwalt und dem Landtagspräsidenten statt, über deren Ergebnis der Landtagspräsident dem Volksanwaltsausschuss zur weiteren Beratung zu berichten hat; der Landesvolksanwalt ist der Sitzung des Volksanwaltsausschusses beizuziehen. Schließlich gibt der Landtagspräsident der Landesregierung den erforderlichen Sach- und Personalbedarf unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Sitzung des Volksanwaltsausschusses jeweils bis spätestens zum 1. Juli bekannt.

*) Fassung LGBl.Nr. 90/2012, 4/2024

§ 11 § 11*) Bezüge

(1) Der Monatsbezug des Landesvolksanwaltes beträgt 8.850,39 Euro.

(2) Für den Landesvolksanwalt gelten im Übrigen die Bestimmungen des Bezügegesetzes 1998 für Mitglieder der Landesregierung. Soweit der 5. Abschnitt des Bezügegesetzes 1998 zur Anwendung gelangt, ist für die Berechnung des Ruhe- und Versorgungsbezuges § 9 lit. a des Gesetzes über den Landesvolksanwalt in der Fassung LGBl. Nr. 29/1985 heranzuziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/1998, 23/2001, 58/2001, 26/2009, 90/2012

§ 12 § 12*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 90/2012

(1) Der § 10 in der Fassung LGBl. Nr. 90/ 2012 tritt erstmals mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2014 in Kraft.

(2) Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Gesetzes über den Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 90/2012, beim Landesvolksanwalt beschäftigt sind, sind Landesbedienstete im Sinne des § 9 Abs. 2 bis 4.

*) Fassung LGBl.Nr. 90/2012, 22/2021

§ 13 § 13*) Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 22/2021

Das Gesetz über die Änderung des Gesetzes über den Landesvolksanwalt, LGBl.Nr. 22/2021, tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2021

§ 14 § 14*) Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Art. II des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022