(1) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Landesvolksanwalt mit vergleichbaren Einrichtungen Informationen austauschen und mit ihnen zusammentreffen.
(2) Alle Organe des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der sonst der Prüfung unterliegenden Einrichtungen haben dem Landesvolksanwalt, soweit dies zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlich ist, auf Verlangen Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen zu gewähren.
*) Fassung LGBl.Nr. 90/2012, 37/2018, 22/2021
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