(1) Die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen für den Sachaufwand des Landesvolksanwaltes ergeben sich aus dem Voranschlag über den Landeshaushalt.
(2) Der Landesvolksanwalt hat dem Landtagspräsidenten alljährlich bis spätestens zum 1. Juni den voraussichtlich erforderlichen Sach- und Personalbedarf für das folgende Jahr bekanntzugeben. Im Weiteren findet hierzu eine Besprechung zwischen dem Landesvolksanwalt und dem Landtagspräsidenten statt, über deren Ergebnis der Landtagspräsident dem Volksanwaltsausschuss zur weiteren Beratung zu berichten hat; der Landesvolksanwalt ist der Sitzung des Volksanwaltsausschusses beizuziehen. Schließlich gibt der Landtagspräsident der Landesregierung den erforderlichen Sach- und Personalbedarf unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Sitzung des Volksanwaltsausschusses jeweils bis spätestens zum 1. Juli bekannt.
*) Fassung LGBl.Nr. 90/2012, 4/2024
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