(1) Das Verfahren vor dem Landesvolksanwalt soll für die Ratsuchenden und die Beschwerdeführer möglichst einfach sein.
(2) Der Landesvolksanwalt kann aus Anlass eines Prüfverfahrens dem obersten weisungsberechtigten Organ des geprüften Zweiges der Verwaltung des Landes Empfehlungen darüber erteilen, wie ein festgestellter Missstand so weit als möglich beseitigt und künftig vermieden werden kann. Dieses Organ hat den Empfehlungen des Landesvolksanwaltes möglichst rasch, längstens aber binnen zwei Monaten, zu entsprechen und dies dem Landesvolksanwalt mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum ihnen nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird. An Organe der Gemeinden, sonstiger Selbstverwaltungskörper oder weisungsfreier Einrichtungen aus dem Bereich der Verwaltung des Landes gerichtete Empfehlungen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Im Verfahren zur Prüfung von Missständen, die auf Grund von Beschwerden eingeleitet wurden, hat der Landesvolksanwalt den Beschwerdeführern, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, das Ergebnis des Prüfungsverfahrens und die für den bestimmten Fall getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(4) Der Landesvolksanwalt hat Beschwerden, deren Prüfung nicht in seine Zuständigkeit fällt, an die zuständigen gleichartigen Einrichtungen des Bundes oder der anderen Länder weiterzuleiten.
(5) Der Landesvolksanwalt hat Anregungen betreffend die Gesetzgebung des Landes an den Landtag zu übermitteln. Anregungen betreffend die Verwaltung sind dem obersten weisungsberechtigten Organ des jeweiligen Zweiges der Verwaltung zu übermitteln.
(6) Die §§ 7, 10, 13, 14, 16, 18 Abs. 1 und 4, 21, 22, 45 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 46 bis 55 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind auf das Verfahren vor dem Landesvolksanwalt sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 90/2012, 22/2021
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