Für Amtshandlungen des Landesvolksanwaltes sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten. Eingaben an den Landesvolksanwalt und alle sonstigen Schriften, die zur Verwendung in einem Verfahren vor dem Landesvolksanwalt ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.
*) Fassung LGBl.Nr. 90/2012
Keine Verweise gefunden
Rückverweise