(1) Der Landesvolksanwalt hat an seinem Amtssitz ein Büro einzurichten. Er hat für die sachliche Ausstattung des Büros zu sorgen.
(2) Dem Landesvolksanwalt steht zur Ausübung seiner Tätigkeit die erforderliche Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung. Die Beschäftigungsobergrenze der Landesbediensteten, die beim Landesvolksanwalt beschäftigt werden, ergibt sich aus dem Beschäftigungsrahmenplan.
(3) Dem Landesvolksanwalt steht das Leitungs- und Weisungsrecht gegenüber dem Personal des Büros zu. Das Personal des Büros hat die ihm vom Landesvolksanwalt zugewiesenen vorbereitenden Arbeiten und sonstigen Hilfstätigkeiten zu erledigen. Der Landesvolksanwalt kann Angehörige des Büros damit betrauen, in seinem Namen Amtshandlungen von geringerer Bedeutung zu besorgen. Eine derartige Betrauung bedarf der Schriftform. Im Falle der Befangenheit hat der Leiter des Büros den Landesvolksanwalt zu vertreten.
(4) Eine Zuweisung eines Bediensteten zum Landesvolksanwalt sowie eine Zuweisung eines beim Landesvolksanwalt verwendeten Bediensteten zu einer anderen Dienststelle durch die Landesregierung bedürfen der Zustimmung des Landesvolksanwaltes. Bei anderen dienstrechtlichen Maßnahmen betreffend die beim Landesvolksanwalt beschäftigten Bediensteten ist der Landesvolksanwalt zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 90/2012, 22/2021
Keine Verweise gefunden
Rückverweise