(1) Der § 10 in der Fassung LGBl. Nr. 90/ 2012 tritt erstmals mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2014 in Kraft.
(2) Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Gesetzes über den Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 90/2012, beim Landesvolksanwalt beschäftigt sind, sind Landesbedienstete im Sinne des § 9 Abs. 2 bis 4.
*) Fassung LGBl.Nr. 90/2012, 22/2021
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