(1) Der Landesvolksanwalt hat dem Landtag über seine Tätigkeit jährlich einen Bericht zu erstatten. Der Jahresbericht ist gleichzeitig mit der Vorlage an den Landtag der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Der Landesvolksanwalt hat in Abständen von jeweils vier Monaten dem Volksanwaltsausschuss des Landtages über die an ihn herangetragenen Beschwerden und über die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Prüfungsverfahren schriftlich oder mündlich zu berichten.
(3) Der Landesvolksanwalt kann überdies jederzeit über einzelne Wahrnehmungen dem Volksanwaltsausschuss des Landtages schriftlich berichten.
(4) Der Landesvolksanwalt ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an Sitzungen des Landtages und des Volksanwaltsausschusses, in denen Berichte des Landesvolksanwaltes behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen. Er hat dem Landtag und dem Volksanwaltsausschuss über Verlangen alle zur Behandlung seiner Berichte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Der Landesvolksanwalt hat den Jahresbericht und schriftliche Berichte nach Abs. 2 und 3 dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln. Dieser hat sie den Mitgliedern des Landtages unverzüglich zuzuleiten. Vorher dürfen diese Berichte – vorbehaltlich der Übermittlung des Jahresberichtes an die Landesregierung (Abs. 1) – anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden.
(6) Der Landesvolksanwalt hat seinen Jahresbericht nach der Übermittlung an den Präsidenten des Landtages zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2000, 90/2012, 22/2021, 4/2022
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