(1) Der Landesvolksanwalt hat jeden, der dies verlangt, in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes zu beraten und ihm Auskünfte zu erteilen. Er kann Ratschläge in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes auch an die Allgemeinheit richten.
(2) Der Landesvolksanwalt hat Beschwerden über behauptete Missstände in der Verwaltung des Landes zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer von dem behaupteten Missstand betroffen ist und ihm ein Rechtsmittel dagegen nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht.
(3) Der Landesvolksanwalt kann von ihm vermutete Missstände in der Verwaltung des Landes von Amts wegen prüfen.
(4) Der Landesvolksanwalt hat Anregungen betreffend die Gesetzgebung und die Verwaltung des Landes entgegenzunehmen. Er kann auch von Amts wegen Anregungen betreffend die Gesetzgebung und Verwaltung des Landes vorbringen.
(5) Zur Verwaltung des Landes im Sinne dieser Bestimmung zählen
a) alle Verwaltungsangelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes einschließlich der Tätigkeit des Landes als Träger von Privatrechten, die von Organen des Landes selbst oder von anderen Rechtspersonen im Auftrag des Landes besorgt werden,
b) die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden und sonstiger Selbstverwaltungskörper, soweit er Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesvollziehung umfasst, und die Tätigkeit der Gemeinden und sonstiger landesgesetzlich geregelter Selbstverwaltungskörper als Träger von Privatrechten.
*) Fassung LGBl.Nr. 90/2012, 22/2021
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