(1) Der Monatsbezug des Landesvolksanwaltes beträgt 8.850,39 Euro.
(2) Für den Landesvolksanwalt gelten im Übrigen die Bestimmungen des Bezügegesetzes 1998 für Mitglieder der Landesregierung. Soweit der 5. Abschnitt des Bezügegesetzes 1998 zur Anwendung gelangt, ist für die Berechnung des Ruhe- und Versorgungsbezuges § 9 lit. a des Gesetzes über den Landesvolksanwalt in der Fassung LGBl. Nr. 29/1985 heranzuziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/1998, 23/2001, 58/2001, 26/2009, 90/2012
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