LandesrechtTirolLandesesetzeBienenwirtschaftsgesetz 2019, Tiroler

Bienenwirtschaftsgesetz 2019, Tiroler

In Kraft seit 01. Februar 2020
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für das Halten und die Zucht von Bienen und die Wanderung mit Bienen der Gattung Apis (Bienenwirtschaft).

(2) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.

§ 2 § 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist

a) Bienenstock: eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;

b) Bienenstand: der Standort aller in einem räumlichen Zusammenhang einzeln oder in Gruppen gehaltenen, besiedelten Bienenstöcke oder deren Aufstellvorrichtungen, die nicht länger als zwei Jahre unbenützt geblieben sind; darunter fallen auch Bienenhäuser;

c) Heimbienenstand: ein Bienenstand, der als dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere für die Zeit der Überwinterung der Bienenvölker, bestimmt ist;

d) Wanderbienenstand: ein Bienenstand, der als vorübergehender Standort für Bienenvölker, insbesondere zur zeitlich beschränkten Nutzung der Tracht oder zur Entwicklung der Bienenvölker, bestimmt ist;

e) Belegstelle: ein Bienenstand, der zur Zucht von Bienenköniginnen und Drohnen sowie zur Begattung von Bienenköniginnen, bestimmt ist;

f) Bienenhalter (Imker): ein Verfügungsberechtigter über einen Bienenstand;

g) Bienenhaus: eine bauliche Anlage, die der Bienenwirtschaft dient und so ausgestaltet ist, dass ausschließlich Bienenstöcke und Einrichtungen, die zur Bienenwirtschaft unbedingt erforderlich sind, enthalten sein können.

§ 3 § 3

§ 3 Mindestabstände zu Nachbargrundstücken

(1) Unbeschadet baurechtlicher Bestimmungen müssen Bienenstände so aufgestellt werden, dass zur gegenüberliegenden fremden Grundstücksgrenze ein Mindestabstand

a) von sieben Metern auf der Seite der Flugöffnungen in Flugrichtung und

b) von vier Metern auf den übrigen Seiten

eingehalten wird, es sei denn, dass die Eigentümer des Nachbargrundstücks oder die sonst über das Nachbargrundstück Verfügungsberechtigten einem geringeren Abstand zustimmen.

(2) Die Mindestabstände nach Abs. 1 reduzieren sich auf der Seite der Flugöffnungen auf vier Meter und entfallen auf den übrigen Seiten gänzlich, wenn

a) der Bienenstand außerhalb geschlossener Ortschaften gegenüber unbebauten Nachbargrundstücken aufgestellt wird und Belästigungen der Benutzer der Nachbargrundstücke nicht zu befürchten sind oder

b) zwischen dem Bienenstand und allen angrenzenden Nachbargrundstücken ein zumindest zwei Meter hohes, ununterbrochenes Flughindernis – gemessen vom Geländeniveau des jeweiligen Nachbargrundstücks an der Grundstücksgrenze bis zur Oberkante des Flughindernisses – vorhanden ist, wobei die Enden des Flughindernisses über die Begrenzungen des Bienenstandes auf den der Flugöffnung angrenzenden Seiten parallel in Flugrichtung zumindest vier Meter und auf den übrigen Seiten zumindest zwei Meter hinauszureichen haben, oder

c) 1. die Flugöffnungen – gemessen vom Geländeniveau des Nachbargrundstücks an der Grundstücksgrenze aus – zumindest zwei Meter über dem Geländeniveau des Nachbargrundstücks liegen oder

2. die Flugöffnungen weniger als zwei Meter über dem Geländeniveau des Nachbargrundstücks liegen und ergänzend ein Flughindernis bis zu einer Gesamthöhe von zwei Metern – gemessen vom Geländeniveau des Nachbargrundstücks an der Grundstücksgrenze bis zur Oberkante des Flughindernisses – vorhanden ist; lit. b zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.

(3) Gegenüber Nachbargrundstücken, auf denen sich Schulen, Kinderhorte, Kindergärten, sonstige der Betreuung von Kindern dienende Einrichtungen, Krankenanstalten, Kuranstalten, sonstige Einrichtungen des Pflege- und Gesundheitswesens oder öffentlich zugängliche Spielplätze, Spielwiesen, Liegewiesen, Sportplätze, Freizeitplätze, Parkanlagen, Gärten oder Friedhöfe befinden, ist an jeder Seite ein nicht nach Abs. 1 oder 2 unterschreitbarer Mindestabstand von sieben Metern einzuhalten.

§ 4 § 4

§ 4 Mindestabstände zu anderen Bienenständen

Bienenstände mit mehr als 20 Bienenstöcken müssen zumindest 100 Meter Luftlinie, Bienenstände mit mehr als 40 Bienenstöcken zumindest 200 Meter Luftlinie von anderen Bienenständen entfernt aufgestellt werden, es sei denn, dass zwischen den beteiligten Bienenhaltern geringere Abstände vereinbart werden. Für Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung gelten Begattungskästchen nicht als Bienenstöcke.

§ 5 § 5

§ 5 Bienenwanderung

Die Wanderung mit Bienen, das ist die Verbringung von besiedelten Bienenstöcken, insbesondere zum Zweck der Honiggewinnung, Gewinnung anderer Bienenprodukte, Bestäubung, Zucht oder Entwicklung der Bienenvölker, ist jedermann ohne zeitliche Beschränkung gestattet, es sei denn, dass dem veterinärrechtliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 6 § 6

§ 6 Verpflichtungen der Bienenhalter

(1) Der Bienenhalter hat unbeschadet sonstiger veterinärrechtlicher Verpflichtungen jeden Bienenstand an gut sichtbarer Stelle in deutlich lesbarer Form dauerhaft mit seinem Namen, seiner Adresse und seiner Telefonnummer zu kennzeichnen.

(2) Der Bienenhalter hat seine Bienenstände durch wiederkehrende Kontrollen zu beaufsichtigen oder durch eine verlässliche und fachlich geeignete Person beaufsichtigen zu lassen.

(3) Der Bienenhalter hat für die Aufstellung und Erhaltung einer geeigneten Bienentränke zu sorgen, es sei denn, es steht eine geeignete natürliche Wasserversorgung in der Nähe des Bienenstandes zur Verfügung.

(4) Die Beförderung von Bienen hat in bienendicht verschlossenen Behältnissen zu erfolgen.

§ 7 § 7

§ 7 Maßnahmen gegen Raubbienen

(1) Wird ein Bienenstock von Bienen eines anderen Bienenstockes befallen (Raubbienen), so hat der Bienenhalter des beraubten Bienenstockes die Fortsetzung der Räuberei durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Raubbienen dürfen jedoch nicht getötet werden.

(2) Das Verfüttern von Honig und sonstigem Bienenfutter an Bienen außerhalb des Bienenstocks ist verboten.

(3) Unbesiedelte Bienenstöcke sind bienendicht zu verschließen oder zu säubern und für Bienen unzugänglich aufzubewahren. Honig, Bienenfutter, Waben, Wachsvorräte und mit Honig behaftete Gerätschaften für die Imkerei sind für Bienen unzugänglich aufzubewahren.

§ 8 § 8

§ 8 Reinzuchtbelegstellen, Schutzgebiete

(1) Die Landesregierung kann Belegstellen durch Verordnung zu Reinzuchtbelegstellen erklären, wenn

a) die angestrebte Zuchtarbeit im Interesse der Bienenwirtschaft gelegen ist,

b) ihr Standort vor dem Zuflug fremder Drohnen gesichert ist und

c) vom künftigen Betreiber ein Zuchtprogramm und eine Belegstellenordnung nach § 9 Abs. 1 vorgelegt werden.

(2) Der Standort einer Belegstelle gilt als vor dem Zuflug fremder Drohnen gesichert, wenn

a) im Radius von neun Kilometern um die Belegstelle kein Bienenstand gehalten wird, der im Elektronischen Veterinärregister (VIS) nach § 8 des Tierseuchengesetzes eingetragen ist, oder

b) aufgrund der topographischen oder klimatischen Verhältnisse der Zuflug fremder Drohnen aus einem im Schutzgebiet nach Abs. 3 gehaltenen Bienenstand zur Belegstelle ausgeschlossen ist.

(3) Mit der Erklärung zur Reinzuchtbelegstelle ist ein Schutzgebiet von neun Kilometer Radius um die Belegstelle festgelegt. Im Schutzgebiet sind das Aufstellen und das Halten von Bienenständen, mit Ausnahme der zur Zucht verwendeten, verboten. Wird eine Belegstelle zu einer Reinzuchtbelegstelle erklärt und liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b vor, so gilt das Verbot des Haltens von Bienenständen im Schutzgebiet nicht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden Bienenstände.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag eines Bienenhalters vom Verbot nach Abs. 3 zweiter Satz eine Ausnahmebewilligung erteilen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn aufgrund der topographischen oder klimatischen Verhältnisse der Standort einer Reinzuchtbelegstelle vor dem Zuflug von Drohnen aus dem beantragten Bienenstand gesichert ist.

(5) Wechselt der Betreiber der Reinzuchtbelegstelle, so hat der bisherige Betreiber oder, sofern dies nicht möglich oder nicht erfolgt ist, der neue Betreiber dies der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

§ 9 § 9

§ 9 Bienenzucht

(1) Der Betreiber der Reinzuchtbelegstelle hat die Zuchtarbeit entsprechend dem Zuchtprogramm und der Belegstellenordnung fachgemäß durchzuführen, geeignete Einrichtungen für die Belegstelle vorzusehen, sicherzustellen, dass keine fremden Drohnen aufgefahren werden oder zufliegen und die Freiheit von Brutkrankheiten zu überwachen.

(2) Die Nutzung der Reinzuchtbelegstelle ist zur Zucht der in der Verordnung nach § 8 Abs. 1 festgelegten Bienenrasse im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten, bei Einhaltung der Belegstellenordnung und des Zuchtprogrammes für jeden zugänglich.

(3) Die Landesregierung kann für Reinzuchtbelegstellen durch Verordnung Zuchtbedingungen nach bienenzüchterischen Erkenntnissen festsetzen sowie fachliche und technische Betriebsvorschriften erlassen.

§ 10 § 10

§ 10 Mitwirkung der Landwirtschaftskammer

(1) Die Landwirtschaftskammer hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes

a) durch fachliche Beratung der Bienenhalter und

b) durch wiederkehrende Kontrollen der Bienenstände

im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuwirken. Die Landwirtschaftskammer wird dabei im übertragenen Wirkungsbereich tätig und ist an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Den von der Landwirtschaftskammer mit der Kontrolle nach Abs. 1 lit. b beauftragten Organen ist das Betreten der in Betracht kommenden Grundstücke zur Kontrolle von Bienenständen zu gestatten.

(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 3 ist die Landwirtschaftskammer zu hören.

§ 11 § 11

§ 11 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wird ein Bienenstand entgegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes gehalten, ohne dass hierfür eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 4 vorliegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Bienenhalter, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid all jene Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich sind.

(2) Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist die gänzliche Entfernung des Bienenstandes unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

§ 12 § 12

§ 12 Strafbestimmungen

(1) Wer

a) entgegen den Bestimmungen der §§ 3, 4 oder 8 Abs. 3 einen Bienenstand hält,

b) einem Verbot zuwiderhandelt, das in einer Verordnung aufgrund des § 9 Abs. 3 festgelegt ist,

c) die Durchführung einer Kontrolle nach § 10 Abs. 1 lit b und 2 behindert oder vereitelt,

d) dem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder der Entfernung des Bienenstandes nach § 11 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a) einer ihm nach § 6 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt,

b) einer ihm nach § 7 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt oder Raubbienen tötet,

c) einer ihm nach § 9 Abs. 1 oder 2 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.

§ 13 § 13

§ 13 Verwendung personenbezogener Daten

(1) Die Landwirtschaftskammer ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.

(4) Die nach Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind: Von den Bienenhaltern, (künftigen) Betreibern einer Reinzuchtbelegstelle, den nach § 10 Abs. 2 beauftragten Kontrollorganen und den Grundeigentümern bzw. Verfügungsberechtigten nach § 11 Abs. 1 die Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, geographische Standortdaten und Daten zum Nachweis der Erfüllung der Aufgaben nach § 10 Abs. 1.

(5) Die Landwirtschaftskammer darf Daten nach Abs. 4 dem Amt der Tiroler Landesregierung zur Ausübung des Weisungs- und Aufsichtsrechts nach § 10 Abs. 1 und den Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erlassung eines Bescheides nach § 11 oder der Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 12 erforderlich ist.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf Bescheide nach § 11 der Landwirtschaftskammer übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist.

(7) Die nach Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(8) Als Identifikationsdaten gelten:

a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel und

b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a oder von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(10) Die im Abs. 4 genannten Personen haben den Verantwortlichen nach den Abs. 1, 2 und 3 die jeweils erforderlichen Daten bekannt zu geben.

§ 14 § 14

§ 14 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 24/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, außer Kraft.

(2) Auf Bienenstände, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig nach dem § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes aufgestellt und zum 31. Jänner 2020 im Elektronischen Veterinärregister (VIS) eingetragen sind, findet § 4 bis zu ihrer allfälligen Verlegung oder Erweiterung über 20 bzw. 40 Bienenstöcke keine Anwendung.

(3) Auf Bienenstände, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht rechtmäßig nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes aufgestellt sind, aber die Mindestabstände des § 3 dieses Gesetzes einhalten und zum 31. Jänner 2020 im Elektronischen Veterinärregister (VIS) eingetragen sind, findet § 4 bis zu ihrer allfälligen Verlegung oder Erweiterung über 20 bzw. 40 Bienenstöcke keine Anwendung.

(4) Auf Bienenstände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgestellt sind und verlegt werden, um die gesetzlichen Mindestabstände nach § 3 einzuhalten, und zum 31. Jänner 2020 im Elektronischen Veterinärregister (VIS) eingetragen sind, findet § 4 bis zu ihrer allfälligen Verlegung oder Erweiterung über 20 bzw. 40 Bienenstöcke keine Anwendung.

(5) Für Reinzuchtbelegstellen, die in der Verordnung der Landesregierung über die Erklärung von Belegstellen zu Bienen-Reinzuchtbelegstellen, LGBl. Nr. 65/1981, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 112/2018, verordnet sind, gelten die Bestimmungen des § 9 nach einer Frist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.