(1) Die Landesregierung kann Belegstellen durch Verordnung zu Reinzuchtbelegstellen erklären, wenn
a) die angestrebte Zuchtarbeit im Interesse der Bienenwirtschaft gelegen ist,
b) ihr Standort vor dem Zuflug fremder Drohnen gesichert ist und
c) vom künftigen Betreiber ein Zuchtprogramm und eine Belegstellenordnung nach § 9 Abs. 1 vorgelegt werden.
(2) Der Standort einer Belegstelle gilt als vor dem Zuflug fremder Drohnen gesichert, wenn
a) im Radius von neun Kilometern um die Belegstelle kein Bienenstand gehalten wird, der im Elektronischen Veterinärregister (VIS) nach § 8 des Tierseuchengesetzes eingetragen ist, oder
b) aufgrund der topographischen oder klimatischen Verhältnisse der Zuflug fremder Drohnen aus einem im Schutzgebiet nach Abs. 3 gehaltenen Bienenstand zur Belegstelle ausgeschlossen ist.
(3) Mit der Erklärung zur Reinzuchtbelegstelle ist ein Schutzgebiet von neun Kilometer Radius um die Belegstelle festgelegt. Im Schutzgebiet sind das Aufstellen und das Halten von Bienenständen, mit Ausnahme der zur Zucht verwendeten, verboten. Wird eine Belegstelle zu einer Reinzuchtbelegstelle erklärt und liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b vor, so gilt das Verbot des Haltens von Bienenständen im Schutzgebiet nicht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden Bienenstände.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag eines Bienenhalters vom Verbot nach Abs. 3 zweiter Satz eine Ausnahmebewilligung erteilen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn aufgrund der topographischen oder klimatischen Verhältnisse der Standort einer Reinzuchtbelegstelle vor dem Zuflug von Drohnen aus dem beantragten Bienenstand gesichert ist.
(5) Wechselt der Betreiber der Reinzuchtbelegstelle, so hat der bisherige Betreiber oder, sofern dies nicht möglich oder nicht erfolgt ist, der neue Betreiber dies der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
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