(1) Der Bienenhalter hat unbeschadet sonstiger veterinärrechtlicher Verpflichtungen jeden Bienenstand an gut sichtbarer Stelle in deutlich lesbarer Form dauerhaft mit seinem Namen, seiner Adresse und seiner Telefonnummer zu kennzeichnen.
(2) Der Bienenhalter hat seine Bienenstände durch wiederkehrende Kontrollen zu beaufsichtigen oder durch eine verlässliche und fachlich geeignete Person beaufsichtigen zu lassen.
(3) Der Bienenhalter hat für die Aufstellung und Erhaltung einer geeigneten Bienentränke zu sorgen, es sei denn, es steht eine geeignete natürliche Wasserversorgung in der Nähe des Bienenstandes zur Verfügung.
(4) Die Beförderung von Bienen hat in bienendicht verschlossenen Behältnissen zu erfolgen.
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