(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 24/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, außer Kraft.
(2) Auf Bienenstände, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig nach dem § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes aufgestellt und zum 31. Jänner 2020 im Elektronischen Veterinärregister (VIS) eingetragen sind, findet § 4 bis zu ihrer allfälligen Verlegung oder Erweiterung über 20 bzw. 40 Bienenstöcke keine Anwendung.
(3) Auf Bienenstände, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht rechtmäßig nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes aufgestellt sind, aber die Mindestabstände des § 3 dieses Gesetzes einhalten und zum 31. Jänner 2020 im Elektronischen Veterinärregister (VIS) eingetragen sind, findet § 4 bis zu ihrer allfälligen Verlegung oder Erweiterung über 20 bzw. 40 Bienenstöcke keine Anwendung.
(4) Auf Bienenstände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgestellt sind und verlegt werden, um die gesetzlichen Mindestabstände nach § 3 einzuhalten, und zum 31. Jänner 2020 im Elektronischen Veterinärregister (VIS) eingetragen sind, findet § 4 bis zu ihrer allfälligen Verlegung oder Erweiterung über 20 bzw. 40 Bienenstöcke keine Anwendung.
(5) Für Reinzuchtbelegstellen, die in der Verordnung der Landesregierung über die Erklärung von Belegstellen zu Bienen-Reinzuchtbelegstellen, LGBl. Nr. 65/1981, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 112/2018, verordnet sind, gelten die Bestimmungen des § 9 nach einer Frist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
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