(1) Die Landwirtschaftskammer ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(4) Die nach Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind: Von den Bienenhaltern, (künftigen) Betreibern einer Reinzuchtbelegstelle, den nach § 10 Abs. 2 beauftragten Kontrollorganen und den Grundeigentümern bzw. Verfügungsberechtigten nach § 11 Abs. 1 die Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, geographische Standortdaten und Daten zum Nachweis der Erfüllung der Aufgaben nach § 10 Abs. 1.
(5) Die Landwirtschaftskammer darf Daten nach Abs. 4 dem Amt der Tiroler Landesregierung zur Ausübung des Weisungs- und Aufsichtsrechts nach § 10 Abs. 1 und den Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erlassung eines Bescheides nach § 11 oder der Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 12 erforderlich ist.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf Bescheide nach § 11 der Landwirtschaftskammer übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist.
(7) Die nach Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(8) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel und
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a oder von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(10) Die im Abs. 4 genannten Personen haben den Verantwortlichen nach den Abs. 1, 2 und 3 die jeweils erforderlichen Daten bekannt zu geben.
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