(1) Der Betreiber der Reinzuchtbelegstelle hat die Zuchtarbeit entsprechend dem Zuchtprogramm und der Belegstellenordnung fachgemäß durchzuführen, geeignete Einrichtungen für die Belegstelle vorzusehen, sicherzustellen, dass keine fremden Drohnen aufgefahren werden oder zufliegen und die Freiheit von Brutkrankheiten zu überwachen.
(2) Die Nutzung der Reinzuchtbelegstelle ist zur Zucht der in der Verordnung nach § 8 Abs. 1 festgelegten Bienenrasse im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten, bei Einhaltung der Belegstellenordnung und des Zuchtprogrammes für jeden zugänglich.
(3) Die Landesregierung kann für Reinzuchtbelegstellen durch Verordnung Zuchtbedingungen nach bienenzüchterischen Erkenntnissen festsetzen sowie fachliche und technische Betriebsvorschriften erlassen.
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