(1) Wer
a) entgegen den Bestimmungen der §§ 3, 4 oder 8 Abs. 3 einen Bienenstand hält,
b) einem Verbot zuwiderhandelt, das in einer Verordnung aufgrund des § 9 Abs. 3 festgelegt ist,
c) die Durchführung einer Kontrolle nach § 10 Abs. 1 lit b und 2 behindert oder vereitelt,
d) dem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder der Entfernung des Bienenstandes nach § 11 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Wer
a) einer ihm nach § 6 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt,
b) einer ihm nach § 7 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt oder Raubbienen tötet,
c) einer ihm nach § 9 Abs. 1 oder 2 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.
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