(1) Unbeschadet baurechtlicher Bestimmungen müssen Bienenstände so aufgestellt werden, dass zur gegenüberliegenden fremden Grundstücksgrenze ein Mindestabstand
a) von sieben Metern auf der Seite der Flugöffnungen in Flugrichtung und
b) von vier Metern auf den übrigen Seiten
eingehalten wird, es sei denn, dass die Eigentümer des Nachbargrundstücks oder die sonst über das Nachbargrundstück Verfügungsberechtigten einem geringeren Abstand zustimmen.
(2) Die Mindestabstände nach Abs. 1 reduzieren sich auf der Seite der Flugöffnungen auf vier Meter und entfallen auf den übrigen Seiten gänzlich, wenn
a) der Bienenstand außerhalb geschlossener Ortschaften gegenüber unbebauten Nachbargrundstücken aufgestellt wird und Belästigungen der Benutzer der Nachbargrundstücke nicht zu befürchten sind oder
b) zwischen dem Bienenstand und allen angrenzenden Nachbargrundstücken ein zumindest zwei Meter hohes, ununterbrochenes Flughindernis – gemessen vom Geländeniveau des jeweiligen Nachbargrundstücks an der Grundstücksgrenze bis zur Oberkante des Flughindernisses – vorhanden ist, wobei die Enden des Flughindernisses über die Begrenzungen des Bienenstandes auf den der Flugöffnung angrenzenden Seiten parallel in Flugrichtung zumindest vier Meter und auf den übrigen Seiten zumindest zwei Meter hinauszureichen haben, oder
c) 1. die Flugöffnungen – gemessen vom Geländeniveau des Nachbargrundstücks an der Grundstücksgrenze aus – zumindest zwei Meter über dem Geländeniveau des Nachbargrundstücks liegen oder
2. die Flugöffnungen weniger als zwei Meter über dem Geländeniveau des Nachbargrundstücks liegen und ergänzend ein Flughindernis bis zu einer Gesamthöhe von zwei Metern – gemessen vom Geländeniveau des Nachbargrundstücks an der Grundstücksgrenze bis zur Oberkante des Flughindernisses – vorhanden ist; lit. b zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.
(3) Gegenüber Nachbargrundstücken, auf denen sich Schulen, Kinderhorte, Kindergärten, sonstige der Betreuung von Kindern dienende Einrichtungen, Krankenanstalten, Kuranstalten, sonstige Einrichtungen des Pflege- und Gesundheitswesens oder öffentlich zugängliche Spielplätze, Spielwiesen, Liegewiesen, Sportplätze, Freizeitplätze, Parkanlagen, Gärten oder Friedhöfe befinden, ist an jeder Seite ein nicht nach Abs. 1 oder 2 unterschreitbarer Mindestabstand von sieben Metern einzuhalten.
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