(1) Wird ein Bienenstock von Bienen eines anderen Bienenstockes befallen (Raubbienen), so hat der Bienenhalter des beraubten Bienenstockes die Fortsetzung der Räuberei durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Raubbienen dürfen jedoch nicht getötet werden.
(2) Das Verfüttern von Honig und sonstigem Bienenfutter an Bienen außerhalb des Bienenstocks ist verboten.
(3) Unbesiedelte Bienenstöcke sind bienendicht zu verschließen oder zu säubern und für Bienen unzugänglich aufzubewahren. Honig, Bienenfutter, Waben, Wachsvorräte und mit Honig behaftete Gerätschaften für die Imkerei sind für Bienen unzugänglich aufzubewahren.
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