(1) Wird ein Bienenstand entgegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes gehalten, ohne dass hierfür eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 4 vorliegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Bienenhalter, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid all jene Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich sind.
(2) Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist die gänzliche Entfernung des Bienenstandes unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
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