LandesrechtTirolLandesesetzeTierseuchenfondsgesetz, Tiroler

Tierseuchenfondsgesetz, Tiroler

In Kraft seit 20. März 2019
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Zur Leistung von Entschädigungen für Tierverluste durch Tierseuchen oder sonstige Tierkrankheiten sowie zur Bekämpfung von Tierseuchen oder sonstigen Tierkrankheiten wird der Tierseuchenfonds errichtet.

(2) Der Tierseuchenfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Innsbruck. Er wird vom Verwaltungsausschuss nach § 3 unter der Aufsicht der Landesregierung verwaltet.

§ 2 § 2

(1) Die Leistungen des Tierseuchenfonds und die Beitragspflicht erstrecken sich, soweit sich aus § 11 Abs. 2 nichts anderes ergibt, auf alle über ein Jahr alten Einhufer und alle über drei Monate alten Rinder, die im Eigentum von Personen stehen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznießer oder Pächter innehaben.

(2) Die Landesregierung kann nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung die Leistungen des Tierseuchenfonds und die Beitragspflicht auch auf andere als die im Abs. 1 genannten landwirtschaftlichen Tiere, insbesondere auf Schweine und Schafe, ausdehnen, wenn Tierverluste durch Tierseuchen oder Tierkrankheiten große wirtschaftliche Nachteile erwarten lassen.

(3) Auf Tiere, die im Eigentum des Bundes stehen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.

§ 3 § 3

(1) Der Tierseuchenfonds wird vom Verwaltungsausschuss verwaltet. Ihm gehören an:

a) das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Veterinärwesen zuständige Mitglied der Landesregierung;

b) der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Veterinärwesens zuständigen Organisationseinheit;

c) ein Vertreter der Landwirtschaftskammer;

d) acht Vertreter der Tierbesitzer.

(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c und d sind von der Landesregierung auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen zum Landtag wählbar sein. Die Landesregierung hat die Landwirtschaftskammer aufzufordern, binnen vier Wochen so viele Personen vorzuschlagen, als Mitglieder nach Abs. 1 lit. c und d zu bestellen sind. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Ein Mitglied des Verwaltungsausschusses nach Abs. 1 lit. c und d scheidet durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht auf die Mitgliedschaft aus. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind oder wenn sich herausgestellt hat, dass sie nie gegeben waren. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Der Verwaltungsausschuss hat aus dem Kreis der Tierbesitzer jeweils auf die Dauer von fünf Jahren einen Vorsitzenden zu wählen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist das Mitglied nach Abs. 1 lit. b.

(3) Das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben gegenüber dem Tierseuchenfonds Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Reisezulagen nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vergütung nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung für den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder jeweils entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.

(4) Für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses nach Abs. 1 lit. c und d gelten der § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sinngemäß.

§ 4 § 4

(1) Das Mitglied der Landesregierung hat den Verwaltungsausschuss zur ersten Sitzung einzuberufen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten.

(2) Der Vorsitzende hat den Verwaltungsausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen.

(3) Sitzungen des Verwaltungsausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,

b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,

c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,

d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Verwaltungsausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(7) Die Kanzleiarbeiten des Verwaltungsausschusses sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Veterinärwesens zuständigen Organisationseinheit zu besorgen. Zur Abgeltung des damit verbundenen Aufwandes hat der Tierseuchenfonds dem Land jährlich eine Vergütung von 130 v.H. des einem Landesbeamten gebührenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu leisten.

(8) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuss zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen zu enthalten.

§ 5 § 5

(1) Der Verwaltungsausschuss beschließt über:

a) den jährlichen Voranschlag und den jährlichen Rechnungsabschluss;

b) die Aufnahme von Darlehen und die Bildung von Rücklagen;

c) die Gewährung von Leistungen nach § 9, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt;

d) die Erstattung von Vorschlägen an die Landesregierung für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz.

(2) Der Vorsitzende kann Leistungen nach § 9 bis jeweils höchstens 2.200,– Euro gewähren. Der Vorsitzende hat über jede von ihm gewährte Leistung dem Verwaltungsausschuss in der nächsten Sitzung zu berichten.

(3) Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses über den Voranschlag und über die Aufnahme von Darlehen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung eines Beschlusses über die Aufnahme eines Darlehens ist zu erteilen, wenn

a) die sonstigen Mittel des Tierseuchenfonds zur Gewährung von Leistungen nach § 9 nicht ausreichen und

b) der Tierseuchenfonds durch die Tilgung des Darlehens nicht derart belastet wird, dass die Erfüllung seiner Aufgaben gefährdet ist.

(4) Der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und vertritt den Tierseuchenfonds nach außen. Er kann im Interesse eines raschen und zweckmäßigen Geschäftsganges bestimmte Aufgaben einschließlich jener nach Abs. 2 seinem Stellvertreter zur selbständigen Besorgung übertragen. Eine solche Übertragung bedarf der Schriftform. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Besorgung einer seinem Stellvertreter übertragenen Aufgabe an sich zu ziehen.

§ 6 § 6

Die Einnahmen des Tierseuchenfonds bestehen aus:

a) Pflichtbeiträgen der Tierbesitzer,

b) allfälligen Beiträgen des Landes,

c) Erträgnissen des Vermögens des Tierseuchenfonds,

d) sonstigen Beiträgen und Spenden.

§ 7 § 7

(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung die Höhe der Beiträge für die einzelnen Tierarten entsprechend dem Bedarf des Tierseuchenfonds festzusetzen.

(2) Die Gemeinde hat binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 1 die Beiträge der einzelnen Tierbesitzer in einer Beitragsliste festzusetzen. Hierbei ist der im Zeitpunkt der letzten Viehzählung vorhandene Bestand an Einhufern über einem Jahr und Rindern über drei Monaten jedes Tierbesitzers maßgebend. Vorübergehend abwesende Tiere sind mitzuzählen. Die am Zähltag in Schlachthäusern und auf Schlachtviehmärkten befindlichen Tiere sind nicht mitzuzählen.

(3) Die von der Gemeinde ausgestellte Beitragsliste ist durch mindestens eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflage ist mindestens drei Tage vorher ortsüblich kundzumachen. Wenn die in der Beitragsliste aufgenommene Tierzahl dem tatsächlichen Bestand am Zähltag nachweisbar nicht entspricht oder wenn sich der Bestand an beitragspflichtigen Tieren nach dem Zähltag bis zum Tag der Verlautbarung der Beitragssätze verändert hat, so kann jeder Tierbesitzer spätestens innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Einsichtsfrist Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister mit Bescheid.

(4) Wenn auch jene Fälle erledigt sind, in denen Einspruch und allenfalls Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben wurde, hat die Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde eine nach der Gattung der Tiere gegliederte Übersicht über die Zahl der beitragspflichtigen Tiere vorzulegen. Diese hat der Landesregierung eine Gesamtübersicht vorzulegen.

§ 8 § 8

(1) Die Gemeinde hat die festgestellten Beiträge einzuheben und nach Abzug einer Einhebungsentschädigung von 4 v.H. der eingehobenen Summe an den Tierseuchenfonds abzuführen.

(2) Rückständige Beiträge sind wie rückständige Gemeindeabgaben einzutreiben.

§ 9 § 9

Aufgaben des Tierseuchenfonds sind:

a) die Leistung einer Entschädigung bei Verlust eines Tieres durch eine Tierseuche oder eine sonstige Tierkrankheit, wenn hierfür nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 522/1982, keine oder eine 80 v.H. des gemeinen Schätzwertes des Tieres nicht erreichende Entschädigung geleistet wird;

b) die Leistung einer Entschädigung, wenn ein Tier auf Anordnung des Amtstierarztes beseitigt wurde und der Seuchenverdacht sich später durch eine Untersuchung nicht bestätigt hat;

c) die Tragung der Kosten für Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen und sonstigen Tierkrankheiten.

§ 10 § 10

(1) Die Entschädigung ist im Ausmaß von 80 v.H. des gemeinen Schätzwertes zu gewähren. Der erzielte oder schätzungsweise erzielbare Erlös für die noch verwertbaren Teile des Tieres ist vom Schätzwert, eine aus öffentlichen Mitteln gewährte Unterstützung von der Entschädigung in Abzug zu bringen.

(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der Tierbesitzer zur Zeit des Tierverlustes die ihm vorgeschriebenen Pflichtbeiträge, für die die festgesetzte Einhebungsfrist schon abgelaufen ist, noch nicht entrichtet hat sowie wenn Gründe vorliegen, die die Leistung einer Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz ausschließen.

§ 11 § 11

(1) Ansuchen um die Gewährung von Leistungen aus dem Tierseuchenfonds sind binnen sechs Monaten nach dem Tierverlust oder nach der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder sonstigen Tierkrankheiten beim Amt der Landesregierung schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung nach § 9 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(2) Werden Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder sonstigen Tierkrankheiten in größerem Ausmaß durchgeführt, so können die Leistungen nach § 9 lit. c unmittelbar an Personen und Einrichtungen erbracht werden, die solche Maßnahmen durchführen. Diese Leistungen können für die im § 2 Abs. 1 genannten und die durch Verordnung nach § 2 Abs. 2 einbezogenen Tiere unabhängig von ihrem Alter gewährt werden. Ein Ansuchen ist nicht erforderlich.

§ 12 § 12

§ 12 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Der Fonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Einhebung der Pflichtbeiträge, der Förderungsabwicklung, zur Kontrolle des Förderzweckes und der Einhaltung der Richtlinien erforderlich ist:

a) vom Tierbesitzer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über gehaltene und weitergegebene Tiere, Daten über vertraglich tätig werdende Tierärzte, Daten über Diagnosen von gehaltenen und weitergebenen Tieren sowie ergriffene Maßnahmen, Daten über Pflichtbeiträge, Daten über zuerkannte Leistungen des Fonds,

b) vom vertraglich tätig werdenden Tierarzt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über durchgeführte Konsultationen, Behandlungen und Verschreibungen.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Entschädigungsabwicklung und der Übernahme von Kosten, zur Eintreibung von Pflichtbeiträgen und zur Ergreifung von Seuchenschutz- und Katastrophenmaßnahmen an

a) die Behörden des Bundes, des Landes und der Gemeinden und

b) die Landwirtschaftskammer Tirol und die Landarbeiterkammer Tirol

übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung erforderlich sind.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach dem Ende des Verfahrens zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass

a) der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der gesetzlichen Zwecke jeweils erforderlich sind, und

b) von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 13 § 13

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.

(2) § 7 Abs. 5 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.