(1) Ansuchen um die Gewährung von Leistungen aus dem Tierseuchenfonds sind binnen sechs Monaten nach dem Tierverlust oder nach der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder sonstigen Tierkrankheiten beim Amt der Landesregierung schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung nach § 9 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(2) Werden Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder sonstigen Tierkrankheiten in größerem Ausmaß durchgeführt, so können die Leistungen nach § 9 lit. c unmittelbar an Personen und Einrichtungen erbracht werden, die solche Maßnahmen durchführen. Diese Leistungen können für die im § 2 Abs. 1 genannten und die durch Verordnung nach § 2 Abs. 2 einbezogenen Tiere unabhängig von ihrem Alter gewährt werden. Ein Ansuchen ist nicht erforderlich.
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