(1) Das Mitglied der Landesregierung hat den Verwaltungsausschuss zur ersten Sitzung einzuberufen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten.
(2) Der Vorsitzende hat den Verwaltungsausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen.
(3) Sitzungen des Verwaltungsausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Verwaltungsausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(7) Die Kanzleiarbeiten des Verwaltungsausschusses sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Veterinärwesens zuständigen Organisationseinheit zu besorgen. Zur Abgeltung des damit verbundenen Aufwandes hat der Tierseuchenfonds dem Land jährlich eine Vergütung von 130 v.H. des einem Landesbeamten gebührenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu leisten.
(8) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuss zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen zu enthalten.
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