(1) Der Tierseuchenfonds wird vom Verwaltungsausschuss verwaltet. Ihm gehören an:
a) das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Veterinärwesen zuständige Mitglied der Landesregierung;
b) der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Veterinärwesens zuständigen Organisationseinheit;
c) ein Vertreter der Landwirtschaftskammer;
d) acht Vertreter der Tierbesitzer.
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c und d sind von der Landesregierung auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen zum Landtag wählbar sein. Die Landesregierung hat die Landwirtschaftskammer aufzufordern, binnen vier Wochen so viele Personen vorzuschlagen, als Mitglieder nach Abs. 1 lit. c und d zu bestellen sind. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Ein Mitglied des Verwaltungsausschusses nach Abs. 1 lit. c und d scheidet durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht auf die Mitgliedschaft aus. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind oder wenn sich herausgestellt hat, dass sie nie gegeben waren. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Der Verwaltungsausschuss hat aus dem Kreis der Tierbesitzer jeweils auf die Dauer von fünf Jahren einen Vorsitzenden zu wählen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist das Mitglied nach Abs. 1 lit. b.
(3) Das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben gegenüber dem Tierseuchenfonds Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Reisezulagen nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vergütung nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung für den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder jeweils entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.
(4) Für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses nach Abs. 1 lit. c und d gelten der § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sinngemäß.
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