(1) Die Gemeinde hat die festgestellten Beiträge einzuheben und nach Abzug einer Einhebungsentschädigung von 4 v.H. der eingehobenen Summe an den Tierseuchenfonds abzuführen.
(2) Rückständige Beiträge sind wie rückständige Gemeindeabgaben einzutreiben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise