(1) Die Entschädigung ist im Ausmaß von 80 v.H. des gemeinen Schätzwertes zu gewähren. Der erzielte oder schätzungsweise erzielbare Erlös für die noch verwertbaren Teile des Tieres ist vom Schätzwert, eine aus öffentlichen Mitteln gewährte Unterstützung von der Entschädigung in Abzug zu bringen.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der Tierbesitzer zur Zeit des Tierverlustes die ihm vorgeschriebenen Pflichtbeiträge, für die die festgesetzte Einhebungsfrist schon abgelaufen ist, noch nicht entrichtet hat sowie wenn Gründe vorliegen, die die Leistung einer Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz ausschließen.
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