(1) Der Fonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Einhebung der Pflichtbeiträge, der Förderungsabwicklung, zur Kontrolle des Förderzweckes und der Einhaltung der Richtlinien erforderlich ist:
a) vom Tierbesitzer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über gehaltene und weitergegebene Tiere, Daten über vertraglich tätig werdende Tierärzte, Daten über Diagnosen von gehaltenen und weitergebenen Tieren sowie ergriffene Maßnahmen, Daten über Pflichtbeiträge, Daten über zuerkannte Leistungen des Fonds,
b) vom vertraglich tätig werdenden Tierarzt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über durchgeführte Konsultationen, Behandlungen und Verschreibungen.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Entschädigungsabwicklung und der Übernahme von Kosten, zur Eintreibung von Pflichtbeiträgen und zur Ergreifung von Seuchenschutz- und Katastrophenmaßnahmen an
a) die Behörden des Bundes, des Landes und der Gemeinden und
b) die Landwirtschaftskammer Tirol und die Landarbeiterkammer Tirol
übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung erforderlich sind.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach dem Ende des Verfahrens zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass
a) der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der gesetzlichen Zwecke jeweils erforderlich sind, und
b) von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
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