(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung die Höhe der Beiträge für die einzelnen Tierarten entsprechend dem Bedarf des Tierseuchenfonds festzusetzen.
(2) Die Gemeinde hat binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 1 die Beiträge der einzelnen Tierbesitzer in einer Beitragsliste festzusetzen. Hierbei ist der im Zeitpunkt der letzten Viehzählung vorhandene Bestand an Einhufern über einem Jahr und Rindern über drei Monaten jedes Tierbesitzers maßgebend. Vorübergehend abwesende Tiere sind mitzuzählen. Die am Zähltag in Schlachthäusern und auf Schlachtviehmärkten befindlichen Tiere sind nicht mitzuzählen.
(3) Die von der Gemeinde ausgestellte Beitragsliste ist durch mindestens eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflage ist mindestens drei Tage vorher ortsüblich kundzumachen. Wenn die in der Beitragsliste aufgenommene Tierzahl dem tatsächlichen Bestand am Zähltag nachweisbar nicht entspricht oder wenn sich der Bestand an beitragspflichtigen Tieren nach dem Zähltag bis zum Tag der Verlautbarung der Beitragssätze verändert hat, so kann jeder Tierbesitzer spätestens innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Einsichtsfrist Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister mit Bescheid.
(4) Wenn auch jene Fälle erledigt sind, in denen Einspruch und allenfalls Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben wurde, hat die Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde eine nach der Gattung der Tiere gegliederte Übersicht über die Zahl der beitragspflichtigen Tiere vorzulegen. Diese hat der Landesregierung eine Gesamtübersicht vorzulegen.
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