(1) Die Leistungen des Tierseuchenfonds und die Beitragspflicht erstrecken sich, soweit sich aus § 11 Abs. 2 nichts anderes ergibt, auf alle über ein Jahr alten Einhufer und alle über drei Monate alten Rinder, die im Eigentum von Personen stehen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznießer oder Pächter innehaben.
(2) Die Landesregierung kann nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung die Leistungen des Tierseuchenfonds und die Beitragspflicht auch auf andere als die im Abs. 1 genannten landwirtschaftlichen Tiere, insbesondere auf Schweine und Schafe, ausdehnen, wenn Tierverluste durch Tierseuchen oder Tierkrankheiten große wirtschaftliche Nachteile erwarten lassen.
(3) Auf Tiere, die im Eigentum des Bundes stehen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
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