(1) Der Verwaltungsausschuss beschließt über:
a) den jährlichen Voranschlag und den jährlichen Rechnungsabschluss;
b) die Aufnahme von Darlehen und die Bildung von Rücklagen;
c) die Gewährung von Leistungen nach § 9, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt;
d) die Erstattung von Vorschlägen an die Landesregierung für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz.
(2) Der Vorsitzende kann Leistungen nach § 9 bis jeweils höchstens 2.200,– Euro gewähren. Der Vorsitzende hat über jede von ihm gewährte Leistung dem Verwaltungsausschuss in der nächsten Sitzung zu berichten.
(3) Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses über den Voranschlag und über die Aufnahme von Darlehen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung eines Beschlusses über die Aufnahme eines Darlehens ist zu erteilen, wenn
a) die sonstigen Mittel des Tierseuchenfonds zur Gewährung von Leistungen nach § 9 nicht ausreichen und
b) der Tierseuchenfonds durch die Tilgung des Darlehens nicht derart belastet wird, dass die Erfüllung seiner Aufgaben gefährdet ist.
(4) Der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und vertritt den Tierseuchenfonds nach außen. Er kann im Interesse eines raschen und zweckmäßigen Geschäftsganges bestimmte Aufgaben einschließlich jener nach Abs. 2 seinem Stellvertreter zur selbständigen Besorgung übertragen. Eine solche Übertragung bedarf der Schriftform. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Besorgung einer seinem Stellvertreter übertragenen Aufgabe an sich zu ziehen.
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