(1) Zur Leistung von Entschädigungen für Tierverluste durch Tierseuchen oder sonstige Tierkrankheiten sowie zur Bekämpfung von Tierseuchen oder sonstigen Tierkrankheiten wird der Tierseuchenfonds errichtet.
(2) Der Tierseuchenfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Innsbruck. Er wird vom Verwaltungsausschuss nach § 3 unter der Aufsicht der Landesregierung verwaltet.
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