Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Aufgaben der Gemeinde
Den Gemeinden obliegt die Obsorge für die Erreichbarkeit der fachlichen Hilfe zur Untersuchung von Schwangeren, zum Beistand bei Entbindungen und zur Pflege von Wöchnerinnen, Neugeborenen und Säuglingen durch öffentlich bestellte Hebammen (Sprengelhebammen). Diese Verpflichtung besteht aber nur für jene Gemeinden, für deren Hebammensprengel zum Stichtag 31. Dezember 1996 eine Sprengelhebamme bestellt war.
§ 2
§ 2
Hebammensprengel
(1) Das Gebiet jeder Gemeinde - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck - bildet, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, einen Hebammensprengel.
(2) Wenn es zur besseren Besorgung der Aufgaben nach § 1 zweckmäßig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nach Anhören der betroffenen Gemeinden, der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und des Hebammengremiums für Tirol aus dem Gebiet mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden einen Hebammensprengel bilden. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, in welcher Gemeinde die Sprengelhebamme ihren ordentlichen Wohnsitz zu nehmen hat (Sitzgemeinde).
(3) Bei der Bildung von Hebammensprengeln ist auf die Einwohnerzahl des Gebietes, die Dichte des Verkehrsnetzes, das Bedürfnis der Bevölkerung nach Hebammenhilfe, die Anzahl der Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und für Kinderheilkunde, die im Gebiet ihren Berufssitz haben, sowie auf die Nähe zu öffentlichen Krankenanstalten Bedacht zu nehmen.
§ 3 § 3
§ 3 Bestellung
(1) Für jeden Hebammensprengel ist eine Sprengelhebamme zu bestellen. Die Bestellung obliegt der Gemeinde (Sitzgemeinde). Die Sitzgemeinde hat vor der Bestellung einer Sprengelhebamme die übrigen sprengelangehörigen Gemeinden zu hören. Durch die Bestellung wird kein Dienstverhältnis begründet.
(2) Die Stelle einer Sprengelhebamme ist durch Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde (der sprengelangehörigen Gemeinden) und der für die Sitzgemeinde zuständigen Bezirkshauptmannschaft sowie durch Verlautbarung im Bote für Tirol auszuschreiben. In der Ausschreibung ist die Einwohnerzahl der Gemeinde (des Hebammensprengels) anzuführen und anzugeben, welche Unterlagen dem Bewerbungsgesuch anzuschließen sind. Die Ausschreibung hat weiters den Hinweis zu enthalten, daß die Bewerbungsgesuche binnen sechs Wochen nach der Verlautbarung der Ausschreibung im Bote für Tirol bei der Gemeinde (Sitzgemeinde) einzubringen sind.
(3) Die Bestellung erlischt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sprengelhebamme das 65. Lebensjahr vollendet.
(4) Die Gemeinde (Sitzgemeinde) hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Sprengelhebamme auf die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit verzichtet.
(5) Die Gemeinde (Sitzgemeinde) kann die Bestellung widerrufen,
a) wenn die Sprengelhebamme durch Krankheit oder aus sonstigen wichtigen Gründen voraussichtlich länger als ein Jahr verhindert ist, ihre Tätigkeit auszuüben,
b) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen.
§ 4
§ 4
Verhinderung
(1) Ist eine Sprengelhebamme durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen vorübergehend verhindert, ihre Tätigkeit auszuüben, so hat sie dies binnen drei Tagen dem Bürgermeister der Gemeinde (Sitzgemeinde) und der für die Sitzgemeinde zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden.
(2) Die Gemeinde (Sitzgemeinde) hat erforderlichenfalls für eine geeignete Vertretung während der Dauer der Verhinderung zu sorgen.
(3) Eine Sprengelhebamme darf die Gemeinde (Sitzgemeinde) nur mit Zustimmung des Bürgermeisters länger als drei Tage verlassen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn trotz Abwesenheit der Sprengelhebamme die Hebammenhilfe gewährleistet ist. Die Gemeinde (Sitzgemeinde) hat erforderlichenfalls für eine geeignete Vertretung während der Dauer der Abwesenheit zu sorgen. Bei Abwesenheit von höchstens drei Tagen hat die Sprengelhebamme selbst für ihre Vertretung zu sorgen.
§ 5 § 5
§ 5 Entgelt
Die Sprengelhebamme hat für die Gewährung der fachlichen Hilfe (Untersuchung von Schwangeren, Beistand bei Entbindungen, Pflege von Wöchnerinnen, Neugeborenen und Säuglingen) Anspruch auf Entgelt gegenüber der ihre Hilfe in Anspruch nehmenden Person. Befindet sich diese Person in einer Notlage im Sinne des § 1 Abs. 3 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, so hat die Sprengelhebamme Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Träger der Sozialhilfe.
§ 6 § 6
§ 6 Mindesteinkommen
(1) Den Sprengelhebammen wird ein jährliches Einkommen in der Form gewährleistet, daß sie, soweit ihr Reineinkommen (§ 7) das Zwölffache des monatlichen Entgeltes nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der 32. Novelle, BGBl. Nr. 704/1976 (Mindesteinkommen), nicht erreicht, gegenüber dem Land Anspruch auf einen Zuschuß in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mindesteinkommen und ihrem Reineinkommen haben.
(2) Der Zuschuß erhöht sich jährlich um den Beitrag zu den Kosten der Verwendung eines Kraftfahrzeuges (Kraftfahrzeugpauschale), wenn eine Sprengelhebamme zur Ausübung ihrer Tätigkeit ein Kraftfahrzeug benötigt. Das Kraftfahrzeugpauschale gebührt nicht, wenn die Sprengelhebamme im unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahr nicht mindestens drei Hausgeburten oder 40 Hausbesuche im Rahmen der nachgehenden Säuglingsfürsorge nachweisen kann. Die Landesregierung hat die Höhe des Kraftfahrzeugpauschales durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind insbesondere die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen.
(3) Der Zuschuß erhöht sich weiters um die im unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahr für das Mindesteinkommen tatsächlich entrichteten Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
(4) Sprengelhebammen, die keinen Anspruch auf einen Zuschuß nach Abs. 1 bis 3 haben, sind die von ihnen im unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahr auf Grund ihres Reineinkommens tatsächlich entrichteten Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung zu erstatten. Der zu erstattende Betrag darf keinesfalls höher sein als der einer Sprengelhebamme auf Grund der Abs. 1 bis 3 gebührende Zuschuß.
(5) Der Anspruch auf einen Zuschuß nach Abs. 1 bis 3 entfällt, wenn und solange die Sprengelhebamme
a) außer wegen Krankheit oder Mutterschaft länger als einen Monat im Kalenderjahr ununterbrochen ihre Tätigkeit als Sprengelhebamme nicht ausübt oder
b) als Dienstnehmerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als zwanzig Stunden beschäftigt ist oder auf Grund einer anderen von der Hebammentätigkeit verschiedenen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung unterliegt.
(6) Sprengelhebammen, die keinen Anspruch auf einen Zuschuß nach Abs. 1 bis 3 haben, kann die Landesregierung zum Ausgleich von Härten einen Zuschuß gewähren. Dieser Zuschuß darf das Mindesteinkommen nicht überschreiten.
(7) Wird eine frei praktizierende Hebamme mit der Vertretung einer Sprengelhebamme beauftragt, so steht ihr ein Anspruch nach Abs. 1 bis 3 im Verhältnis der Dauer ihrer Vertretungstätigkeit zu.
(8) Zuschüsse sowie Beiträge nach Abs. 4 sind je zur Hälfte vom Land und von allen Gemeinden - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck - im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zu tragen. Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung.
(9) Die Landesregierung hat das jeweilige Entgelt nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie das sich daraus ergebende Mindesteinkommen im Bote für Tirol zu verlautbaren.
§ 7
§ 7
Reineinkommen
(1) Das Reineinkommen ist zu ermitteln, indem vom Bruttoeinkommen (Abs. 2) ein Drittel zur Abgeltung sämtlicher durch die Ausübung des Berufes bedingten Auslagen abgezogen wird.
(2) Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens sind nur die Einkünfte der Sprengelhebamme aus der Beistandsleistung bei Hausgeburten heranzuziehen; nicht zu berücksichtigen sind daher insbesondere Einkünfte aus der Betreuung von Schwangeren, aus der Durchführung von Kursen über Säuglingspflege und aus der nachgehenden Säuglingsfürsorge.
(3) Bei Sprengelhebammen, die im Sinne des § 4 Abs. 2 mit der Vertretung einer anderen Sprengelhebamme auf bestimmte Zeit betraut werden, ist die Summe der auf die Zeit der Vertretung entfallenden Einkünfte aus der Hebammentätigkeit im Sprengel der vertretenen Sprengelhebamme auf das Bruttoeinkommen aus der Hebammentätigkeit nicht anzurechnen. Das gleiche gilt bei Sprengelhebammen, die von der Behörde mit der Vertretung einer in einer Krankenanstalt tätigen Hebamme betraut werden.
§ 8
§ 8
Ansuchen
(1) Leistungen nach § 6 werden nur auf Antrag gewährt. Um die Gewährung eines Zuschusses oder eines Beitrages nach § 6 Abs. 4 ist bei der Gemeinde (Sitzgemeinde) schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind Zeiten, in denen die Tätigkeit als Sprengelhebamme nicht ausgeübt wurde, und Zeiten einer Beschäftigung oder sonstigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 5 lit. b anzugeben. Dem Ansuchen sind alle für die Berechnung des Reineinkommens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Leistungen nach § 6 können nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Entstehung nicht mehr geltend gemacht werden.
(2) Die Gemeinde (Sitzgemeinde) hat die Vollständigkeit des Ansuchens und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu prüfen und das Ansuchen samt Beilage der Landesregierung vorzulegen. Über die Gewährung eines Zuschusses oder eines Beitrages nach § 6 Abs. 4 entscheidet die Landesregierung.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form und den Inhalt des Ansuchens sowie über die dem Ansuchen anzuschließenden Unterlagen zu erlassen.
§ 9 § 9
§ 9 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Besorgung der Aufgaben der Gemeinde nach § 1, § 3 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 4 und § 6 Abs. 8 sowie die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 2 Abs. 2 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
§ 10 § 10
§ 10 Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sprengelhebammengesetz LGBl. Nr. 50/1949 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/1953, 11/1954 und 9/1957 außer Kraft.
(2) Die mit Verordnung der Landesregierung über die Einteilung des Landes Tirol, mit Ausnahme des Gebietes der Landeshauptstadt Innsbruck, in Hebammensprengel, LGBl. Nr. 40/1964, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 27/1968 gebildeten Hebammensprengel gelten als im Sinne dieses Gesetzes gebildete Hebammensprengel.
(3) Die nach dem Sprengelhebammengesetz bestellten Sprengelhebammen gelten als im Sinne dieses Gesetzes bestellte Sprengelhebammen.
(4) Für Ansprüche von Sprengelhebammen auf einen Zuschuß, die bis zum 1. Jänner 1984 erworben wurden, bleiben die Rechtsvorschriften maßgebend, die bis zu diesem Zeitpunkt gegolten haben.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(6) War am Stichtag 31. Dezember 1996 ein Hebammensprengel nicht besetzt oder erlischt nach diesem Stichtag die Bestellung einer Hebamme oder wird die Bestellung einer Hebamme nach diesem Stichtag widerrufen, so darf für den betreffenden Hebammensprengel keine Sprengelhebamme mehr bestellt werden.