Die Besorgung der Aufgaben der Gemeinde nach § 1, § 3 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 4 und § 6 Abs. 8 sowie die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 2 Abs. 2 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
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