(1) Den Sprengelhebammen wird ein jährliches Einkommen in der Form gewährleistet, daß sie, soweit ihr Reineinkommen (§ 7) das Zwölffache des monatlichen Entgeltes nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der 32. Novelle, BGBl. Nr. 704/1976 (Mindesteinkommen), nicht erreicht, gegenüber dem Land Anspruch auf einen Zuschuß in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mindesteinkommen und ihrem Reineinkommen haben.
(2) Der Zuschuß erhöht sich jährlich um den Beitrag zu den Kosten der Verwendung eines Kraftfahrzeuges (Kraftfahrzeugpauschale), wenn eine Sprengelhebamme zur Ausübung ihrer Tätigkeit ein Kraftfahrzeug benötigt. Das Kraftfahrzeugpauschale gebührt nicht, wenn die Sprengelhebamme im unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahr nicht mindestens drei Hausgeburten oder 40 Hausbesuche im Rahmen der nachgehenden Säuglingsfürsorge nachweisen kann. Die Landesregierung hat die Höhe des Kraftfahrzeugpauschales durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind insbesondere die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen.
(3) Der Zuschuß erhöht sich weiters um die im unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahr für das Mindesteinkommen tatsächlich entrichteten Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
(4) Sprengelhebammen, die keinen Anspruch auf einen Zuschuß nach Abs. 1 bis 3 haben, sind die von ihnen im unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahr auf Grund ihres Reineinkommens tatsächlich entrichteten Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung zu erstatten. Der zu erstattende Betrag darf keinesfalls höher sein als der einer Sprengelhebamme auf Grund der Abs. 1 bis 3 gebührende Zuschuß.
(5) Der Anspruch auf einen Zuschuß nach Abs. 1 bis 3 entfällt, wenn und solange die Sprengelhebamme
a) außer wegen Krankheit oder Mutterschaft länger als einen Monat im Kalenderjahr ununterbrochen ihre Tätigkeit als Sprengelhebamme nicht ausübt oder
b) als Dienstnehmerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als zwanzig Stunden beschäftigt ist oder auf Grund einer anderen von der Hebammentätigkeit verschiedenen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung unterliegt.
(6) Sprengelhebammen, die keinen Anspruch auf einen Zuschuß nach Abs. 1 bis 3 haben, kann die Landesregierung zum Ausgleich von Härten einen Zuschuß gewähren. Dieser Zuschuß darf das Mindesteinkommen nicht überschreiten.
(7) Wird eine frei praktizierende Hebamme mit der Vertretung einer Sprengelhebamme beauftragt, so steht ihr ein Anspruch nach Abs. 1 bis 3 im Verhältnis der Dauer ihrer Vertretungstätigkeit zu.
(8) Zuschüsse sowie Beiträge nach Abs. 4 sind je zur Hälfte vom Land und von allen Gemeinden - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck - im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zu tragen. Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung.
(9) Die Landesregierung hat das jeweilige Entgelt nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie das sich daraus ergebende Mindesteinkommen im Bote für Tirol zu verlautbaren.
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