Den Gemeinden obliegt die Obsorge für die Erreichbarkeit der fachlichen Hilfe zur Untersuchung von Schwangeren, zum Beistand bei Entbindungen und zur Pflege von Wöchnerinnen, Neugeborenen und Säuglingen durch öffentlich bestellte Hebammen (Sprengelhebammen). Diese Verpflichtung besteht aber nur für jene Gemeinden, für deren Hebammensprengel zum Stichtag 31. Dezember 1996 eine Sprengelhebamme bestellt war.
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