Die Sprengelhebamme hat für die Gewährung der fachlichen Hilfe (Untersuchung von Schwangeren, Beistand bei Entbindungen, Pflege von Wöchnerinnen, Neugeborenen und Säuglingen) Anspruch auf Entgelt gegenüber der ihre Hilfe in Anspruch nehmenden Person. Befindet sich diese Person in einer Notlage im Sinne des § 1 Abs. 3 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, so hat die Sprengelhebamme Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Träger der Sozialhilfe.
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