§ 8
Ansuchen
(1) Leistungen nach § 6 werden nur auf Antrag gewährt. Um die Gewährung eines Zuschusses oder eines Beitrages nach § 6 Abs. 4 ist bei der Gemeinde (Sitzgemeinde) schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind Zeiten, in denen die Tätigkeit als Sprengelhebamme nicht ausgeübt wurde, und Zeiten einer Beschäftigung oder sonstigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 5 lit. b anzugeben. Dem Ansuchen sind alle für die Berechnung des Reineinkommens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Leistungen nach § 6 können nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Entstehung nicht mehr geltend gemacht werden.
(2) Die Gemeinde (Sitzgemeinde) hat die Vollständigkeit des Ansuchens und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu prüfen und das Ansuchen samt Beilage der Landesregierung vorzulegen. Über die Gewährung eines Zuschusses oder eines Beitrages nach § 6 Abs. 4 entscheidet die Landesregierung.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form und den Inhalt des Ansuchens sowie über die dem Ansuchen anzuschließenden Unterlagen zu erlassen.
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