§ 4
Verhinderung
(1) Ist eine Sprengelhebamme durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen vorübergehend verhindert, ihre Tätigkeit auszuüben, so hat sie dies binnen drei Tagen dem Bürgermeister der Gemeinde (Sitzgemeinde) und der für die Sitzgemeinde zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden.
(2) Die Gemeinde (Sitzgemeinde) hat erforderlichenfalls für eine geeignete Vertretung während der Dauer der Verhinderung zu sorgen.
(3) Eine Sprengelhebamme darf die Gemeinde (Sitzgemeinde) nur mit Zustimmung des Bürgermeisters länger als drei Tage verlassen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn trotz Abwesenheit der Sprengelhebamme die Hebammenhilfe gewährleistet ist. Die Gemeinde (Sitzgemeinde) hat erforderlichenfalls für eine geeignete Vertretung während der Dauer der Abwesenheit zu sorgen. Bei Abwesenheit von höchstens drei Tagen hat die Sprengelhebamme selbst für ihre Vertretung zu sorgen.
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